EBV - Elektronische Bild-
und Datenverarbeitung GmbH.

Wagner-Schönkirch-Gasse 9
A-1230 Wien / Austria

Tel: +43-(1)-409-73-74-0

Fax: +43-(1)-409-73-74-37

Firmenbuchnummer: 160532b

Firmenbuchgericht: HG Wien

Behörde gem. ECG: Magistratisches Bezirksamt des 23. Bezirkes

UID: ATU 43193405

mail: office@ebv.at

 

 

AGB der EBV: Elektronische Bild- und Datenverarbeitung GmbH

I. Geltungsbereich

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der EBV Elektronische Bild- und Datenverarbeitung GmbH (im folgenden EBV) erfolgen ausschließlich und unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) in der jeweils gültigen Fassung. Die AGB werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung oder Lieferung auch für alle künftigen Geschäftsvereinbarungen anerkannt und gelten somit auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich noch einmal vereinbart werden.

(2) Den AGB entgegenstehende Vereinbarungen und/oder Bedingungen sowie AGB des Auftraggebers (im folgenden AG) werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit ausgeschlossen.

(3) Abweichungen von den AGB bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall ausdrücklich der im vorhinein schriftlich erteilten Zustimmung durch EBV.

(4) Soferne die jeweils gültigen Bestimmungen des KSchG anwendbar sind, gehen diese den unanwendbaren Bestiummungen dieser AGB vor.

Anm: um allenfalls einer Verbandsklage gemäß § 28 KSchG vorzubeugen. Gründungsgeschäfte eines Unternehmers (nur natürlicher Personen) sind Verbrauchergeschäfte.

II. Vertragsgrundlagen

(1) Grundlage für die von EBV zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist der vom AG erteilte Auftrag sowie die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. EBV trifft keine Verpflichtung, die vom AG übermittelten Unterlagen und Informationen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu überprüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind.

(2) Ein Auftrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch EBV zustande. Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom AG genehmigt, soferne er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen gegenteiliges mitteilt.

(3) Unsere Mitarbeiter, Reisenden und Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer ermächtigt

III. Preise

(1) Sämtliche von EBV genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

(2) Von EBV erstellte Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig und unverbindlich.

(3) Die Preise gelten ab Werk und schließen Versand-, Fracht- und Portokosten nicht ein.

(4) Die von EBV genannten Preise sind, soferne nicht ausdrücklich Verbindlichkeit zugesagt wird, unverbindlich. EBV ist jedenfalls berechtigt, dem AG Preiserhöhungen im Falle der Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z.B. Filme, Datenträger etc.), der Erhöhung der Personalkosten aufgrund zwingender gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von Devisenkursen und -bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben, der Erhöhung der Werks- oder Lieferantenpreise oder der Transport- oder Zulieferkosten in Rechnung zu stellen. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung und/oder Anpassung des Auftrages beruhen, werden vom AG getragen.

IV. Zahlungsbedingungen

(1) EBV ist berechtigt, vom AG in angemessenem Umfang Vorschüsse, insbesondere für Barauslagen, Material oder durch Substitution entstehende Kosten, zu verlangen.

(2) Die von EBV gelegten Rechnungen sind 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem EBV über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden Kosten trägt der AG.

(3) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto von EBV oder des mit firmenmäßig gefertigter Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreters von EBV erfolgen.

(4) Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
(5) Bei Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen in der Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank (Europäischen Zentralbank), mindestens jedoch 1 % pro Monat zu entrichten. Im Fall des Verzuges verpflichtet sich der AG, die zur Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.

(6) Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von EBV nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzubehalten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des AGs gegen Forderungen von EBV, gerichtlich als auch außergerichtlich, ist ausgeschlossen. Die Entgegennahme von Wechseln, Schecks und Zessionen erfolgt nur zahlungshalber.

(7) Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnisses des AGs ein oder befindet sich der AG trotz schriftlicher Mahnung in Zahlungsverzug, so ist EBV berechtigt, die Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Beträge fällig zu stellen. Zudem ist EBV berechtigt, weitere Leistungen und/oder Lieferungen nur gegen vorherige Bezahlung zu erbringen.

V. Lieferung, Lieferzeit

(1) Die angegebene oder vereinbarte Lieferzeit ist nicht verbindlich und gilt lediglich als annähernd, soferne nicht ausdrücklich schriftlich und als solcher bezeichnet ein Fixtermin vereinbart wurde.

(2) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AGs aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verspätete Vorlage der für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie nachträgliche Änderungen der Bestellung berechtigen EBV, die Lieferfrist entsprechend zu verlängern.

(3) Lieferhindernisse, die dem Einfluß von EBV nicht unterliegen (hiezu gehören unter anderem höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Zulieferungserschwernisse, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe) bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit auch bei bestätigten Aufträgen oder berechtigen EBV, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreiten der Lieferfrist oder unterbliebener Lieferung und/oder Leistung aus vorgenannten Gründen ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. 

(4) EBV ist berechtigt, Teillieferungen und/oder Teilleistungen zu erbringen.

(5) Das Nichteinhalten der Lieferfrist berechtigt den AG erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er EBV eine Nachfrist im Ausmaß der ursprünglich zugesagten Lieferfrist gewährt. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an EBV.

(6) Wenn nichts anderes vereinbart ist, so erfolgt die Lieferung im Postwege. Mit Abgabe der Ware geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung auf den AG über.

VI. Urheberrechte und Rechte Dritter

(1) Soferne EBV in Zusammenhang mit der Leistungserbringung Werke im Sinne des Urheberrechtes schafft, stehen sämtliche Urheberrechte an diesen Leistungen ausschließlich EBV zu; dies selbst dann, wenn die Leistung unter Mitwirkung des AGs erbracht wurde. EBV erteilt dem AG das durch die vollständige Bezahlung aufschiebend bedingte und nicht ausschließliche Recht ein, das Werk innerhalb der vom Auftragszweck erfaßten Grenzen zu nutzen.

(2) Der AG garantiert EBV, durch die oder in Zusammenhang mit der Auftragserteilung in keinerlei Urheber-, Namens-, Persönlichkeits-, Kennzeichen-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter einzugreifen. Der AG hält EBV hinsichtlich jeglicher Ansprüche, insbesondere auch solcher nach UWG, die von Dritten wegen des Eingriffes in derartige Rechte gestellt werden, einschließlich des Aufwandes zur Abwehr derartiger Ansprüche, schad- und klaglos.

VII. Gewährleistung

(1) Der AG ist verpflichtet, die (Teil)Leistungen und/oder (Teil)Lieferungen von EBV unverzüglich und eingehend zu überprüfen und allfällige Mängel umgehend schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit zu rügen.

(2) Bei fristgerechter und gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist nach Wahl von EBV entweder durch Verbesserung oder durch Ersatzleistung bzw. -lieferung behoben; Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom AG oder einem Dritten verändert, repariert oder sonst beeinträchtigt werden. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen weiters bei nicht sachgemäßer Behandlung oder Verwendung.

(3) Der AG ist verpflichtet, EBV bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc) zu ermöglichen. Kommt der AG bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung durch EBV nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.

(4) EBV leistet ohne ausdrückliche schriftlich Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwend- oder Verwertbarkeit der von ihr erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen.

(5) Wenn EBV im Falle fristgerechter und gerechtfertigter Mängelrügen die angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung des vereinbarten Entgeltes begehren. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.

Anm: Gewährleistungsverzicht umfaßt im Zweifel nicht auch den durch den Mangel ausgelösten Schaden, sondern nur den Verzicht auf die Rechtsbehelfe des § 932 ABGB (ecolex 1996, 94); “wie besichtigt und in Ordnung befunden“ – keine Gewährleistung für bei ordnungsgemäßer Untersuchung (leicht) erkennbare Mängel (ecolex 1998, 120).

VIII. Schadenersatz

(1) Die Haftung von EBV ist dem Grunde nach auf solche nachweisbaren Schäden beschränkt, die nachweisbar vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden.

(2) Der Ersatz von Folgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter aus Ansprüchen gegen den AG ist in jedem Fall ausgeschlossen. 
Anm: Der Ausschluß von Mängelfolgeschäden zw. Unternehmern in ABG ist nicht gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 (3) ABGB, wenn der Verwender keine Monopolstellung hat und Mängelfolgeschäden kalkulierbar und vorhersehbar sind, KRES 3/23; Sittenwidrigkeit allenfalls, wenn in Ansehung der Hauptleistung jegliche Haftung ausgeschlossen wird.

(3) Der Ersatz von Schäden ist der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt.

(4) Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Verlust längstens innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird keine Haftung übernommen.

(5) Die vorigen Beschränkungen der Haftung gelten auch für von dritten, EBV gemäß § 1313a ABGB zurechenbaren Personen verursachte Schäden.

IX. Substitution

(1) EBV ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der gegenüber dem AG obliegenden vertraglichen Pflichten Dritter (Besorgungsgehilfe) im Wege der Substitution zu bedienen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung von EBV auf eine sorgfältige Auswahl des Besorgungsgehilfen; EBV übernimmt jedoch keine Gewähr und/oder Haftung für die von Dritten erbrachten Leistungen.

X. Sonstiges

(1) Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis wird der Sitz von EBV vereinbart.

(2) Für alle in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Ansprüche und Streitigkeiten wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart. Als Gerichtsstand wird das für Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht bestimmt.

(3) Zusagen von EBV oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Schriftform.

(4) Soferne die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax oder e-mail diesem Erfordernis.

(5) Zustellungen von EBV an den AG erfolgen an die vom AG zuletzt bekanntgegebene Anschrift. Der AG ist verpflichtet, EBV Adressenänderungen bekanntzugeben, widrigenfalls Zustellungen an der bekanntgegebenen Anschrift als zugegangen gelten.

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